Denkmalpfleger – wann und zu welchen Themen muss man ihn besuchen?

Die Denkmalpflege und deren Schutz sind die zentralen Aufgaben des Restaurators. Sie sollen das nationale Erbe schützen und bei Gefahr eingreifen. Baukonservator, Oberkonservator oder Landesdenkmalpfleger sind nur eine von vielen Aufgaben zum Wohle der Denkmäler.

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Denkmalschutzamt und Denkmalpfleger der Woiwodschaft

Die Funktion des Denkmalpflegers

Der allgemeine Name eines Denkmalpflegers ist eine Person, die sich mit der Renovierung, dem Schutz, dem Wiederaufbau oder der Erhaltung von Denkmalen befasst. Gegenstand seines Interesses sind nicht nur Gebäude, Paläste und Denkmäler aus alten Zeiten, sondern auch Objekte, die bei Ausgrabungen von Archäologen gefunden wurden. Dies ist ein üblicher Name. Zum Beispiel hat das Museum einen leitenden Restaurator, der die Arbeit des gesamten Restaurierungsteams überwacht.

Es gibt aber auch eine Stelle als Denkmalpfleger in der öffentlichen Verwaltung. Offiziell wird diese Funktion vom Landesdenkmalpfleger wahrgenommen, der die Arbeiten des Denkmalschutzamtes überwacht. Jede Woiwodschaft hat ihre eigene Zweigstelle, deren Hauptaufgabe darin besteht, die im Denkmalregister eingetragenen Objekte oder Bauwerke zu schützen.

Das Landesdenkmalamt (üblicherweise das Landesdenkmalamt) befindet sich in der Regel in der Landesstadt. Sie sollten sich bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Denkmälern im Denkmalregister bei ihm melden. Wenn das Gebäude oder Denkmal darin nicht auftaucht, sollten Sie Ihre Schritte an die zuständige Behörde der städtischen Architektur- und Bauverwaltung richten. Überprüfen Sie auch dieser Artikel zur Sanierung eines historischen Anwesens.

Denkmalschutzregister – welche Rolle spielt es?

Das Denkmalregister ist für sie ein gewisser Schutz, der für jede Woiwodschaft in Polen vom Landesdenkmalpfleger durchgeführt wird. Das Grundstück oder Grundstück, auf dem es sich befindet, kann auf Antrag des Eigentümers in das Register eingetragen werden.

Die Eintragung im Denkmalregister ist mit zahlreichen Privilegien, aber auch Pflichten des Eigentümers verbunden. Er sollte sich um das Denkmal kümmern, um seine Schönheit und seinen Wert zu erhalten. Alle Arbeiten im Zusammenhang mit Renovierung, Rekonstruktion oder Renovierung sollten gemeldet und unter der Aufsicht von Denkmalschutzdiensten oder einem Baukonservator durchgeführt werden.

Denkmalpfleger - wann und worauf es ankommt

Bau- oder Renovierungsarbeiten am Denkmal und seiner Umgebung

Eine der wichtigsten Angelegenheiten, die sich die Denkmaleigentümer an die Einrichtung, das Denkmalschutzamt, richten, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Bauarbeiten an einem im Register eingetragenen Denkmal. Die Angelegenheit kann im Konservatorium persönlich oder per Brief erledigt werden. Erst nach positivem Gutachten und Bewilligung des Antrags kann mit Sanierungsarbeiten begonnen werden, an denen auch ein Baukonservator teilnehmen kann.

Nach Erhalt einer Genehmigung für Bauarbeiten an einem Denkmal aus dem Denkmalregister hat der Antragsteller außerdem bestimmte Pflichten:

  1. Er soll dem Landesdenkmalinspektor das Datum des Beginns und des Abschlusses der Arbeiten mitteilen
  2. Bei Tätigkeiten, die sich aus der Genehmigung ergeben, ist das Amt des Denkmalpflegers mindestens 3 Tage vor Beginn darüber zu informieren
  3. Der Investor sollte den Landesdenkmalpfleger über neue Umstände und Bedrohungen auf der Baustelle informieren
  4. Es sollte eine systematische Teil- und Endabnahme von Bauleistungen erfolgen
  5. Der Antragsteller hat alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine Beschädigung oder Zerstörung des Denkmals zu verhindern

Ein entsprechender Antrag sollte vor den geplanten Bauarbeiten in der Nähe von Denkmälern gestellt werden. Der Unterschied besteht jedoch in der Anzahl der zusätzlichen Verpflichtungen, die dem Anleger auferlegt werden. Aufgrund der Arbeiten nicht direkt am Denkmal sind diese Anforderungen geringer.

Denkmäler und Flächen, die nicht im Denkmalregister eingetragen sind, werden in das städtische Denkmalregister aufgenommen. Daher wird für alle Bauarbeiten eine Genehmigung durch das Architektur- und Bauverwaltungsamt erteilt.

Die Eigentümer von Denkmälern wollen nicht immer Renovierungs- oder Bauarbeiten. Eine weitere Möglichkeit von Veränderungen, für die eine Genehmigung der Landesdenkmalpfleger erforderlich ist, ist der Abriss eines im Denkmalregister eingetragenen Objekts. Es ist eine ziemlich ernsthafte Investition, daher unterliegt es besonderen Regeln. Der Antrag auf eine Abbruchgenehmigung gehört zu den Angelegenheiten, mit denen sich der Investor auseinandersetzen muss. Die zweite, ebenso wichtige Entscheidung wird vom General (Chief) Conservator of Monuments eingeholt. Er ist für die Löschung des Objekts aus dem Denkmalverzeichnis zuständig. Der Hauptkonservator, dessen Stellungnahme gültig ist, handelt im Auftrag des für Kultur und Schutz des nationalen Erbes zuständigen Ministers. Bei einem Antrag auf Abbruchgenehmigung für ein nicht im Denkmalregister eingetragenes Denkmal wird wie bei Bauarbeiten verfahren, d.h. der Antrag ist an die Gemeinde zu richten.

Keine Genehmigung für Bauarbeiten und deren Beginn

Für Bauarbeiten am Denkmal und seiner Umgebung ist ein Antrag auf Genehmigung erforderlich. Es gibt schwerwiegende Konsequenzen, wenn Sie gegen das Gesetz handeln. In solchen Fällen ist der Denkmalpfleger der Woiwodschaft verpflichtet, die Arbeiten bis zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen auszusetzen.

Wird kein positives Gutachten über die Möglichkeit des Baubeginns abgegeben, ordnet der Woiwodschaftskonservator die Wiederherstellung des Denkmals in seinen früheren Zustand oder die Aufräumung der Fläche an. Sind die Bauarbeiten jedoch bereits vollständig abgeschlossen, kann der Restaurator das Denkmal zusätzlich in der von ihm angegebenen Weise in den besten Zustand bringen lassen.

Es ist nicht schwer, eine Baugenehmigung für das Denkmal zu erteilen. Daher lohnt es sich manchmal nicht, Abkürzungen zu nehmen, da Sie dadurch mehr verlieren als gewinnen können. Arbeiten im Zusammenhang mit der Wiederherstellung eines Denkmals in seinen ursprünglichen Zustand können höhere Kosten verursachen als seine Rekonstruktion.

Erhaltungsempfehlungen und andere Angelegenheiten

Der Eigentümer einer im Denkmalregister eingetragenen denkmalgeschützten Liegenschaft oder des Grundstücks, auf dem es liegt, kann Erhaltungsempfehlungen beantragen. Das Denkmalschutzamt der Woiwodschaft kann eine Stellungnahme zur Nutzung des Denkmals abgeben. Das Amt des Landesdenkmalpflegers beschreibt in Form von Weisungen, wie das Denkmal zu schützen und konservatorische Arbeiten durchzuführen sind. Die Empfehlungen gelten auch für Änderungen, die am Denkmal vorgenommen werden können. Der Denkmaleigentümer ist nicht verpflichtet, solche Erhaltungsempfehlungen zu beantragen. Sie ist jedoch als Vorstufe vor der Beantragung einer Baugenehmigung willkommen und hilfreich.

Eine weitere Angelegenheit, die der Investor beim Denkmalschutzamt erledigen kann, ist der Antrag auf eine Nutzungserlaubnis. Nach Abschluss der Bauarbeiten oder wenn nur die Denkmalpflege durchgeführt wurde, ist eine Meldung beim Landesdenkmalpfleger zur Genehmigung zur Nutzung des Denkmals erforderlich. Ist seine Meinung positiv, steht nichts im Wege. Für bestimmte Gebäudekategorien ist eine Belegungsgenehmigung erforderlich. Die Angabe, ob eine solche Entscheidung erforderlich ist, sollte auf der Baugenehmigung erscheinen.

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