Der Tod eines Familienmitglieds ist mit der Notwendigkeit verbunden, viele formelle Angelegenheiten zu erledigen und manchmal auch die Steuer zu zahlen. Eine davon sind Erbschaftsfragen. Die Erbschaft von den Eltern oder noch mehr von der Großfamilie ist kein einfaches Verfahren. Daher stellen wir in diesem Artikel die formalen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Nachlasserbschaft vor, mit besonderem Schwerpunkt auf der elterlichen Erbschaft für Kinder.
Möchten Sie die Kosten für die Renovierung einer Wohnung berechnen? Nutzen Sie den kostenlosen Reparaturrechner. Und dann finden Sie ein bewährtes Bauteam, indem Sie dieses Formular ausfüllen.

Wer kann eine Wohnung erben?
Umgangssprachlich kann jeder Erbe werden. Alle im Testament des Verstorbenen genannten Personen sind erbberechtigt. Dies sind die sogenannten testamentarischen Erben. Hat der Verstorbene jedoch kein Testament gemacht, richtet sich die Erbschaft nach den gesetzlichen Rechten. Die sogenannten gesetzlichen Erben sind die engsten Familienangehörigen des Verstorbenen. Die Erbfolge ist im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt. Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt die Erbschaft in folgender Reihenfolge:
- 1 - an den Ehepartner, die Kinder des Verstorbenen sowie die Nachkommen eines Kindes, das die Eröffnung der Erbschaft nicht überlebt hat.
- 2 - Eltern des Verstorbenen, Geschwister des Verstorbenen, Nachkommen von Geschwistern.
- 3 - Wenn der Erblasser keine Familie hatte, fällt das Erbe an die Staatskasse oder die für den letzten Wohnort des Erblassers zuständige Gemeinde.
Die nächste Familie des Verstorbenen hat die erste Erbfolge (Erbe der Eltern, Erbe des Vaters, der Mutter oder des Ehepartners). Hatte der Verstorbene keine Familie der ersten Gruppe, wird die Erbschaft an Personen der zweiten Stufe vergeben. Gibt es keine weitere Familie, geht das Erbe an die Staatskasse oder die Gemeinde über.
Ein Wille und eine Wohnung im Niedergang
Eine Wohnung kann nach den Bestimmungen eines Testaments vererbt werden. Nach polnischem Recht ist es erlaubt, ein Testament zu erstellen:
- Selbsthändig - ein vollständig handschriftliches Testament. Vom Erblasser datiert und unterschrieben.
- Beglaubigung - ist ein notarielles Testament. Sie hat den Status einer notariellen Urkunde.
- Allographisch - ist eine mündliche Willenserklärung des Erblassers. Es muss in Form eines Protokolls verfasst werden. Erfordert die Anwesenheit von zwei Zeugen.
Die testamentarische Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Hatte der Erblasser das volle Recht an den Räumlichkeiten, wird die gesetzliche Erbschaft überhaupt nicht berücksichtigt. Komplizierter wird die Sache, wenn der Erblasser nur einen Teil des Rechts an den Räumlichkeiten besitzt. In diesem Fall geht sein Erbteil im Testament auf die Erben über. Der Rest des Vermögens (z.B. nach dem verstorbenen Ehegatten, Elternteil) wird vom Gericht auf der Grundlage des gesetzlichen Erbes geteilt.
Es lohnt sich auch daran zu erinnern. Das Erbverfahren wird eingeleitet, indem beim Amtsgericht (entsprechend dem letzten Wohnort des Erblassers) ein entsprechender Antrag auf Erwerb der Erbschaft gestellt wird.
Der Antrag auf Erbschaftserwerb kann vom testamentarischen Erben und vom gesetzlichen Erben (d.h. alle Parteien, die ein rechtliches Interesse an der Erbschaft haben) gestellt werden. Der Antrag muss angeben:
- Name, Vorname und Wohnort des Antragstellers.
- Liste aller Verfahrensbeteiligten. Dies sind alle Personen, die zu einer testamentarischen oder gesetzlichen Erbschaft berechtigt sind. Der Antragsteller muss jeden potenziellen Erben einschließlich seines Wohnsitzes nachweisen.
- Bezeichnung der Zivilkammer des Amtsgerichts, an die der Antrag gerichtet ist.
- Titel. Der Erbantrag von Eltern oder weiteren Verwandten muss den Titel „Erbantrag nach [Name und Name des Erblassers]“ tragen.
- Der Hauptteil des Antrags muss die Daten des Erblassers enthalten. Die wichtigsten sind Ihr Vor- und Nachname, Nachname, Sterbedatum, Familienstand, Angaben über das Testament oder dessen Fehlen.
Dem Antrag sind beizufügen:
- Testament des Erblassers.
- Gekürzte Kopie der Sterbeurkunde.
- Eine Kopie des eingereichten Antrags (in so vielen Exemplaren, wie es Erben gibt).
- Gekürzte Kopie der Geburtsurkunde (bei unverheirateten Personen).
- Gekürzte Kopie der Heiratsurkunde (für Verheiratete).
Für die Einreichung eines Antrags auf Bestätigung des Erbschaftserwerbs wird eine Gebühr von 50 PLN erhoben. Das Verfahren endet, wenn das Gericht einen entsprechenden Beschluss zum Erwerb der Erbschaft erlässt. Dieses Dokument enthält alle Daten zu den Erben sowie die Regeln für die Vermögensaufteilung.
Die Entscheidung über den Erwerb einer Erbschaft wird Grundlage für die Abführung der Steuer an das Finanzamt. Die Erbschaftsteuer ist ein variabler Wert. Die Höhe der Steuer richtet sich streng nach dem Wert der Räumlichkeiten und dem Verwandtschaftsgrad mit dem Verstorbenen.
Elternerbschaft für Kinder und gesetzliche Erbschaft – was sagt das Erbrecht?
Hat der verstorbene Elternteil kein Testament erstellt, erhält seine engste Familie den Nachlass gemäß den gesetzlichen Rechten. Das Erbe eines Vaters, einer Mutter oder einer Großfamilie wird in der oben angegebenen Erbfolge gewährt. Vorrang bei der Erbschaft haben der Ehegatte, die Kinder des Verstorbenen und die Nachkommen von Kindern, die die Erbschaftseröffnung nicht überlebt haben. Das formelle Verfahren zur Erteilung einer gesetzlichen Erbschaft unterscheidet sich nicht von dem auf der Grundlage eines Testaments. Der Erbe muss beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Feststellung des Erbfalls stellen. Sowohl der Aufbau des Antrags als auch das weitere formale Verfahren sind die gleichen wie bei der letztwilligen Erbschaft.
Eine vom Notar eingerichtete Erbschaftswohnung
Eine Erbschaft von einem Vater, einer Mutter oder einer Großfamilie kann auch durch einen Notar festgestellt werden. Dies gilt sowohl für testamentarische als auch für gesetzliche Erbfälle. Das Verfahren erfordert die Erstellung einer notariellen Urkunde über die Erbschaft einer Wohnung. Eine Wohnung kann Eigentum eines oder mehrerer Erben werden. Ein solches Verfahren ist nur möglich, wenn alle potentiellen Erben schriftlich zustimmen. Die notarielle Erbschaft ist ein vereinfachtes Verfahren. Gleichzeitig spart der Rücktritt vom Gerichtsverfahren viel Zeit. Der Erbschein des Erbrechts durch notarielle Beglaubigung kann innerhalb weniger Stunden ausgestellt werden.
Die Wohnung ist vererbt und der Rechtsstatus der Immobilie
Am wenigsten schwierig ist das Verfahren bei der Erbschaft einer Eigentumswohnung. Hier hat der Erblasser das volle Eigentumsrecht und kann seine Wohnung vererben. Liegt kein Testament vor, folgt das übliche gerichtliche Verfahren. Dasselbe ist der Fall, wenn der Erblasser eine Wohnung mit Genossenschaftsrecht besaß. In diesem Fall gilt die Erbschaft von Eltern oder weiteren Verwandten nicht für die Liegenschaft selbst, sondern für genossenschaftliche Eigentumsrechte. Bei mehreren Erben ist ein Vertreter für die Dauer von einem Jahr zu bestellen. Dies ist die Person, die alle rechtlichen Schritte in Bezug auf den Nachlass unternimmt. Das Gerichtsverfahren ist das gleiche wie für alle Eigentumswohnungen.
Etwas komplizierter wird die Situation, wenn das Erbe vom Vater, der Mutter oder anderen Verwandten eine genossenschaftliche Mieterwohnung betrifft. Der Erblasser ist hier nicht Eigentümer der Wohnung, sondern hat nur ein lebenslanges Mietrecht. Nach dem Tod kann das Mietrecht auf seinen Ehepartner oder eine andere Familie übergehen. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Grundvoraussetzung für die Vererbung des Mietrechts der Eintritt in den Kreis der Genossenschaftsmitglieder ist.
Flat im Rückgang der Steuer
Die Erbschaft der Eltern (wie auch jede andere) unterliegt der Abrechnung mit dem Finanzamt, d. h. der Erhebung der entsprechenden Steuer. Die unmittelbare Familie des Verstorbenen kann jedoch eine Befreiung von der Gebühr beantragen. Dies wird durch das Gesetz vom 28. Juli 1983 geregelt. zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (Gesetzblatt 1983 Nr. 45 Pos. 207). Nach seinen Bestimmungen kann die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeführt werden. Von der Besteuerung sind nur die nächsten Angehörigen des Verstorbenen befreit. Zu dieser Gruppe gehören Ehepartner, Nachkommen, Vorfahren, Stiefkinder, Geschwister, Stiefvater und Stiefmutter. Zu beachten ist, dass Schenkungssteuern nur auf ausdrücklichen Antrag des Erben abgeführt werden können. Zu diesem Zweck sollte dem Finanzamt die erhaltene Erbschaft oder Schenkung mitgeteilt werden. Dafür haben wir sechs Monate ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung bzw. ein halbes Jahr ab Erstellung des notariell beglaubigten Nachlassprotokolls Zeit. Eine Nichtmeldung bedeutet keine Steuerbefreiung.
Die Wohnung ist im Niedergang und die Schulden
Es sei daran erinnert, dass die Annahme einer Erbschaft nicht immer bedeutet, zusätzliche, wertvolle materielle Güter zu erhalten. In einigen Fällen werden auch die Schulden des Verstorbenen vererbt. Daher lohnt es sich, vor der Annahme des Testaments das Grund- und Hypothekenregister zu überprüfen und zu prüfen, ob die Wohnung nicht belastet ist. Das Grund- und Hypothekenregister ist beim zuständigen Amtsgericht erhältlich.