Grunddienstbarkeit - Rechte und Pflichten - Überprüfung der Vorschriften

Die Grunddienstbarkeit ist eine Art beschränktes Eigentumsrecht. Seine Errichtung erlegt beiden Seiten (dem Diener und dem Herrschenden) eine Reihe von Rechten und Pflichten auf. Im Folgenden werden die wichtigsten rechtlichen Aspekte aufgezeigt sowie die wichtigsten Rechte und Pflichten definiert, die sich aus der Errichtung der Dienstbarkeit ergeben.

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Rechtliche Grundlage

Die Rechte und Pflichten aus der Dienstbarkeit richten sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Im dritten Abschnitt hat der Gesetzgeber alle Rechte, Pflichten und Arten von Dienstbarkeiten aufgelistet. Eine der drei Formen der Dienstbarkeit ist die Grunddienstbarkeit. Seine Definition findet sich in Art. 285, Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches geht davon aus, dass:

Die Liegenschaft kann zugunsten des Eigentümers einer anderen Liegenschaft (Immobilienbesitz) belastet werden, deren Inhalt darin besteht, dass der Eigentümer der beherrschenden Liegenschaft die belastete Liegenschaft zu einem bestimmten Zweck nutzen kann Umfang, oder dass der Eigentümer der belasteten Immobilie in Bezug auf bestimmte Handlungen beschränkt ist oder dass der Eigentümer der belasteten Immobilie bestimmte Rechte, die ihm in Bezug auf die Immobilie nach dem Bestimmungen über den Inhalt und die Ausübung des Eigentums (Grunddienstbarkeit)“.

Umgangssprachlich ist die Dienstbarkeit eines Grundstücks ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Grundstücken. Der erste ist der herrschende Grundbesitz, für den die Knechtschaft errichtet wird. Das zweite ist ein Dienstbarkeitseigentum, d. h. mit der Verpflichtung, eine Dienstbarkeit zu errichten.

Formen der Grunddienstbarkeit

Die Erleichterung der Handlung kann zwei Formen annehmen:

Offen - besteht in der aktiven Nutzung des belasteten (Diener-)Grundstücks durch die Regierungspartei. Sein Zweck besteht darin, die Nutzbarkeit des herrschenden Eigentums zu erhöhen. Die häufigste Form der aktiven Landdienstbarkeit ist die Dienstbarkeit der notwendigen Straße. Sie besteht darin, dass die Regierungspartei das belastete Grundstück legal überfahren darf, um auf die öffentliche Straße zu gelangen. Es ist die Pflicht des Bediensteten, für die Möglichkeit der Reise zu sorgen.

Passiv - Der Eigentümer des Dienstboteneigentums kann bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen, die die Nutzung des beherrschenden Eigentums erschweren könnten. Eine Form der passiven Dienstbarkeit kann das Verbot sein, hohe Bäume an der Grundstücksgrenze zu pflanzen.

Grunddienstbarkeit von Immobilien versus persönliche Dienstbarkeit und Übertragungsdienstbarkeit

Im polnischen Recht gibt es drei Arten von Dienstbarkeiten. Der erste, oben diskutierte, ist Landdienstbarkeitdie für bestimmte Immobilien (und nicht für deren Eigentümer) festgelegt wird. Mit dem Verkauf der Immobilie geht die Dienstbarkeit auf den neuen Eigentümer über. Darüber hinaus kann eine solche Beschränkung eines Eigentumsrechts nicht mit dem Ziel eingeführt werden, den persönlichen Komfort der Regierungspartei zu verbessern.

Persönliche Dienstbarkeit es wird zugunsten einer natürlichen Person errichtet und nicht zum Nutzen des Landes (wie dies bei der Grunddienstbarkeit der Fall ist). Alle Rechte und Pflichten gelten für eine bestimmte natürliche Person und erlöschen mit dem Tod der regierenden Partei.

Die dritte Art ist Übertragungsdienstbarkeit. Es handelt sich um eine Art beschränktes Eigentumsrecht, dessen regierende Partei das Unternehmen bleibt. Die Fernleitungsdienstbarkeit besteht in der Bereitstellung des Zugangs zu den für den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens erforderlichen Fernleitungsanlagen (z. B. Gas, Strom, Dampf). Eine Übertragungsdienstbarkeit kann eingerichtet werden, wenn der Zugang zur Anlage den Bau von Übertragungseinrichtungen auf nicht zum Betrieb gehörenden Grundstücken erfordert. Die Errichtung einer Dienstbarkeit betrifft in diesem Fall das Unternehmen selbst, das zur herrschenden Partei wird. Alle Rechte und Pflichten aus der Dienstbarkeit erlöschen erst mit der Einstellung des Unternehmens. In diesem Fall ist der jetzige Eigentümer verpflichtet, alle Übertragungseinrichtungen aus dem belasteten Grundstück zu entfernen.

Erleichterung der notwendigen Straße

Wird auch als Straßendienstbarkeit oder Durchgangs- und Durchgangsdienstbarkeit bezeichnet. Dies ist die häufigste Form der Errichtung einer Dienstbarkeit. Es tritt auf, wenn das herrschende Grundstück keinen ausreichenden Zugang zu einer öffentlichen Straße hat. Die Einrichtung einer Dienstbarkeit einer notwendigen Straße verpflichtet den Diener, die Durchfahrt durch sein Gebiet zu gestatten. Es ist ein Verfahren, das die Eigentumsrechte der Regierungspartei etwas einschränkt. Daher darf die Dienstbarkeit der notwendigen Straße nur in besonderen Fällen errichtet werden, denen das sozioökonomische Interesse folgt.

Theoretisch ist es nicht möglich, für Grundstücke, die bereits an eine öffentliche Straße angeschlossen sind, eine Dienstbarkeit zu errichten (auch wenn dies recht schwierig ist). Der Grundstückseigentümer hat jedoch das volle Recht, eine Dienstbarkeit zu beantragen, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, das Grundstück mit einer öffentlichen Straße zu verbinden. In diesem Fall muss der Eigentümer des belasteten Grundstücks den Durchgang durch sein Grundstück zulassen. Die Grunddienstbarkeit ist eine bezahlte Form. Daher muss die regierende Partei die Kosten für die Errichtung der Vorfahrtsdienstbarkeit tragen. Ihre Höhe kann von beiden Parteien gemeinsam (wenn die Dienstbarkeit vertraglich begründet ist) oder durch eine gerichtliche Entscheidung festgelegt werden.

Dienstbarkeit aufgrund von Bauarbeiten auf fremden Grundstücken

Die Errichtung einer Dienstbarkeit kann erfolgen, wenn ein Gebäude über die Grenze benachbarter Grundstücke hinaus errichtet wurde. Der Eigentümer angrenzender Grundstücke kann nicht verlangen, dass sein Eigentum in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird. Dies würde den Abriss eines Teils des Gebäudes oder sogar des gesamten Gebäudes erfordern. Die einzige wirksame Lösung des Konflikts ist in diesem Fall der Verkauf eines Teils der Immobilie oder die Errichtung einer Dienstbarkeit. Im letzteren Fall ist der Bedienstete Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Gebäude rechtswidrig errichtet wurde. Er kann die Errichtung einer Dienstbarkeit und damit die Deckung der durch die Wertminderung seines Grundstücks entstehenden Kosten verlangen. Gegen eine angemessene Vergütung verpflichtet sich der Bedienstete, das Gebäude auf seinem Grundstück zu verlassen.

Wie erstelle ich eine Landdienstbarkeit?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Landdienstbarkeit zu errichten. Der gängigste und einfachste Weg ist die Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages. Dies erfordert eine Vereinbarung zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und dem Eigentümer des beherrschenden Grundstücks. Der Vertrag muss den Umfang der Dienstbarkeit und die finanziellen Bedingungen festlegen. Das Dokument muss von beiden Parteien unterzeichnet und notariell beglaubigt werden. Die Grunddienstbarkeit selbst kann in das Grund- und Hypothekenregister eingetragen werden, ist aber nicht erforderlich.

Die zweite Methode zur Errichtung einer Dienstbarkeit ist das Gerichtsverfahren. Sie tritt ein, wenn sich die Verfahrensparteien nicht einigen können. Der Eigentümer der Liegenschaft muss ein besonderes Schreiben an das Gericht richten. In der Urkunde sind alle Verfahrensbeteiligten, der Umfang der Dienstbarkeit und die Voraussetzungen für ihre Errichtung anzugeben. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht prozessual und verpflichtet beide Seiten der Knechtschaft.

Eine besondere Form der Dienstbarkeitsbegründung ist die Verjährung. Die erforderliche Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre (in gutem Glauben) oder 30 Jahre (in böser Absicht). Bona-fide-Aneignung liegt vor, wenn die Person, die das Land nutzt, fälschlicherweise davon überzeugt ist, dass sie ein Eigentumsrecht hat. Gleichzeitig müssen diese Missverständnisse durch die Umstände des Einzelfalls begründet werden. Zu einer bösgläubigen Erwerbsverschreibung kommt es wiederum, wenn der spontane Eigentümer weiß, dass er oder sie keine Eigentumsrechte an dem Land hat oder leicht davon erfahren könnte.

Grundrechte und -pflichten

Die Errichtung einer Grunddienstbarkeit erlegt beiden Parteien besondere Rechte und Pflichten auf. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks ist verpflichtet, die Nutzung seines Eigentums in dem in der Dienstbarkeit vorgesehenen Umfang zu gestatten. Der Eigentümer des Herrschaftseigentums hat das Recht, einen Teil des Dienstboteneigentums zu nutzen. Ein klassisches Beispiel ist die Erleichterung des notwendigen Weges. Die Errichtung einer Dienstbarkeit erfolgt, wenn das beherrschende Grundstück keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße hat. In diesem Fall muss der Eigentümer des Dienstboteneigentums den Durchgang durch sein Eigentum ermöglichen - es ist seine unabdingbare Verpflichtung. Es ist jedoch noch einmal zu betonen, dass die Dienstbarkeit bezahlt wird. Daher ist der Eigentümer der Liegenschaft verpflichtet, die Kosten für die Nutzung bzw. den Betrieb des Servicebereichs zu tragen.

Auch der Eigentümer einer Dienstbarkeitsgrundstücke hat das Recht, das Erlöschen der Dienstbarkeit zu beantragen. Voraussetzung kann hier eine Änderung der Dienstbarkeitsverhältnisse sein, wodurch die Dienstbarkeit besonders belastend geworden ist und das beherrschende Grundstück bereits einen Zugang zu einer öffentlichen Straße hat.

Grund- und Personendienstbarkeit und Übertragungsdienstbarkeit, Vergütung

Das Bürgerliche Gesetzbuch legt keine einheitliche Gebühr fest, die sich aus der Errichtung einer Dienstbarkeit ergibt. In einigen Fällen erfolgt die Errichtung der Dienstbarkeit kostenlos. Dies gilt für den Fall, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks von der Vergütung zurücktritt. In anderen Fällen muss der Eigentümer der Liegenschaft die Kosten der Dienstbarkeit tragen. Die Gebühr ist kompensatorisch, nicht kompensatorisch. Dies bedeutet, dass es einmalig oder wiederkehrend sein kann. Ihre Höhe wird in der Regel vom Gerichtssachverständigen festgelegt, der den gesamten Fall prüft. Die gängigste Regel ist, dass die Höhe der Vergütung für die Grunddienstbarkeit oder die Übertragungsdienstbarkeit die Wertminderung des Dienstbarkeitseigentums, die sich aus der Errichtung der Dienstbarkeit ergibt, abdecken soll.

Teilweise wird auch eine Beteiligung an den Kosten der Flächennutzung (z. B. Straßensanierung) festgelegt.

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