Änderungen in der Hausgestaltung – wir beraten Sie, wie Sie dabei vorgehen

Manchmal kommt es vor, dass wir nach dem Kauf eines Einfamilienhausprojekts und Erhalt einer Baugenehmigung Änderungen vornehmen wollen. Es lohnt sich zu wissen, wie man sich darauf vorbereitet, welche Änderungen in der Hausgestaltung mit dem Bauherrn und Bauleiter abgestimmt werden müssen, welche der Bauaufsichtsbehörde gemeldet werden müssen und welche wir selbst vornehmen können. In der folgenden Studie werden die wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit konstruktiven Änderungen aufgezeigt sowie die wichtigsten baurechtlichen Anforderungen beschrieben.

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Änderungen im Hausplanungs- und Baurecht

Der Gesetzgeber erlegt Investoren eine Reihe von Baupflichten auf. Darunter sind die Regeln für die Einführung von Änderungen in der Konstruktionsplanung. An dieser Stelle sollten sowohl wesentliche Änderungen im Projekt als auch irrelevante Änderungen unterschieden werden. Gemäss Baurechtsgesetz sind unter anderem wesentliche Änderungen zu erwägen:

  • Änderung der Baufläche, des Bauvolumens oder seiner Höhe. Jede Änderung der wichtigsten Gebäudeabmessungen, Höhe, Breite, Höhe und Form gilt als wesentliche Änderung im Design des Hauses.
  • Änderung der Lage des Gebäudes in Bezug auf die Grundstücksgrenzen oder benachbarte Grundstücke.
  • Änderung der Nutzung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils. Dies gilt für den Fall, dass ein Teil eines Wohngebäudes beispielsweise für ein Geschäft genutzt werden soll.
  • Änderung der Bestimmungen des örtlichen Raumordnungsplans oder des Dokuments über die Entwicklungsbedingungen.

Eine Änderung des Hausdesigns muss nicht mit dem Erlöschen der Baugenehmigung verbunden sein (in manchen Fällen jedoch möglich). Aufgabe des Investors ist die Vorbereitung eines Ersatzprojektes (auf Basis neuer Unterlagen). Die Unterlagen können wir erst nach Erhalt des Beschlusses zur Änderung der Baugenehmigung nachreichen. Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle der Bauaufsichtsbehörde zu stellen. In einigen Fällen wird es einfacher, einen neuen Bauantrag oder eine neue Bauabsichtsanzeige zu stellen (gemäß der Novelle des Baugesetzes, die am 28. Juni 2015 in Kraft tritt). Solche Tätigkeiten können wir jedoch erst durchführen, wenn der Bau unseres Gebäudes noch nicht begonnen hat.

Es lohnt sich, alle Formalitäten zu erledigen, denn nicht gemeldete gestalterische Änderungen können dazu führen, dass unser Gebäude als unerlaubter Bau behandelt wird. Wenn die Bauaufsichtsbehörde von nicht gemeldeten Änderungen erfährt, kann sie unseren Bau aussetzen. Der Investor wird gezwungen sein, die Immobilie wieder in den Zustand zu versetzen, der der ursprünglichen Bauplanung entspricht. In dieser Situation müssen wir nur eine Beschwerde einreichen und das Ergebnis des förmlichen Verfahrens abwarten. Der Baubeginn ist erst nach Erfüllung der Grundvoraussetzungen möglich

  • Der Investor muss vier Kopien des neuen Bauentwurfs und zusätzlicher Unterlagen einreichen.
  • Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Änderungen der Hausgestaltung mit dem örtlichen Raumordnungsplan sowie mit dem Beschluss über die baulichen Anforderungen im Einklang stehen.
  • Liegen keine Kontraindikationen vor, kann die Aufsichtsbehörde die Fortsetzung der Bauarbeiten gestatten.

Die oben genannten Bedingungen können für den Anleger ziemlich lästig sein. Daher sollte vor wesentlichen Änderungen in der Hausgestaltung die Klärung aller formalen Fragen vorausgehen.

Was bedeuten irrelevante Änderungen im Projekt?

Irrelevante Änderungen des Entwurfs sind alle Änderungen, die keinen Beschluss zur Änderung der Baugenehmigung erfordern. Eine leichte Änderung im Hausdesign kann vom Architekten in beschreibender und grafischer Form eingebracht werden (Änderungen sind rot markiert). Nach Abschluss der Bauarbeiten muss der Bauaufsichtsbehörde eine zusätzliche Kopie des Entwurfs mit den Änderungen vorgelegt werden. Wir reichen das Dokument zusammen mit der Baufertigstellungsanzeige ein. Dem Neubauprojekt ist auch die Erklärung des Bauleiters und des Bauleiters beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Bau entwurfsgerecht ausgeführt wurde.

Weniger bedeutende Änderungen im Projekt können unter anderem betreffen:

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Prüfen!
  • Fundamentabmessungen und deren Anpassung an die Bodenverhältnisse.
  • Änderungen der Materialien, die beim Bau der Gebäudestruktur verwendet wurden.
  • Die Höhe des Untergeschosses des Gebäudes (sofern diese Änderungen in der Hausgestaltung keine Änderungen der Lage des Erdgeschosses im Verhältnis zum Erdgeschoss bewirken).
  • lichte Raumhöhe zwischen 2,5 m und 3 m (sofern andere Bauelemente den Baunormen entsprechen),
  • Art der Obergrenzen - Der Investor kann jede Obergrenze wählen, solange die Änderungen in der Konstruktion nicht zu einer Verringerung der erforderlichen technischen Parameter führen.
  • Wärmedämmstoffe für Gebäude.
  • Auflösung oder Verlegung von Trennwänden, Fenster- und Türnischen.
  • Änderungen an der Dachkonstruktion - Unwesentliche Änderungen an der Konstruktion werden nur berücksichtigt, die die technischen Parameter nicht schwächen und die Dachneigung nicht um mehr als 10% erhöhen.
  • Änderungen in der Ausführung von Inneninstallationen - z.B. Elektro- oder Sanitärinstallationen.

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Die oben genannten Änderungen an der Gestaltung eines Einfamilienhauses bedürfen keiner Zustimmung des Autors. Sie können von jedem Architekten ausgeführt werden, der über die entsprechenden Berechtigungen verfügt und der Landesarchitektenkammer angehört. Bedenken Sie jedoch, dass eine über den oben genannten Rahmen hinausgehende Änderung der Hausgestaltung mit dem Verfasser des Bauentwurfs abgestimmt werden sollte. Dies gilt insbesondere für Änderungen einschließlich:

  • Hinzufügen von Veranden, Terrassen und Balkonen.
  • Gauben durch Dachfenster ersetzen und umgekehrt.
  • Zusammenfügen von zwei Wohngebäuden zu einer Doppelhaushälfte.
  • Erhöhung oder Verringerung der Gebäudehöhe.
  • Raumhöhenänderungen über 3 m.

Der Umfang von Gestaltungsanpassungen, die nicht der Zustimmung des Autors bedürfen, kann geringfügig abweichen (abhängig von den individuellen Anforderungen des Gestaltungsbüros). Daher lohnt es sich, vor Anpassungen den Architekten zu fragen, von dem wir das Projekt gekauft haben.

Woran ist noch zu erinnern, wenn Sie das Design des Hauses ändern?

Es sei daran erinnert, dass jede irrelevante Änderung in der Gestaltung eines Einfamilienhauses laufend in das Bautagebuch eingetragen werden muss. Sie müssen auch mit der roten Farbe auf den ursprünglichen Konstruktionsentwurf aufgebracht werden. Gesetzlich unerhebliche Änderungen sind unter Beachtung der Baunormen vorzunehmen. Nur autorisierte Architekten haben das Recht, Korrekturen vorzunehmen. Es ist auch erwähnenswert, dass die Rechtsgrundlage für Konstruktionsänderungen das Baugesetz vom 7. Juli 1994 (Gesetzblatt Nr. 243 Pos. 1623 von 2010 in der jeweils gültigen Fassung) ist. In diesem Dokument finden Sie alle Richtlinien zu den formalen Anforderungen sowie zur Höhe möglicher Gebühren.

Aus Sicht des Investors ist es am besten, alle Änderungen zu antizipieren, bevor eine Baugenehmigung / Bauabsichtsanzeige eingeholt wird. In dieser Situation sind wir noch nicht gesetzlich verpflichtet, die Bauaufsichtsbehörde zu informieren. Sie müssen lediglich den Entwurf an einen autorisierten Architekten anpassen. Die geänderten Unterlagen werden dem Baugenehmigungsantrag beigefügt oder werden der Bauabsichtsanzeige als Anlage beigefügt.

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