Aufgabe jeder Wohnungsbaugenossenschaft ist es, Aktivitäten zum Wohle ihrer Mitglieder durchzuführen. Das reibungslose Funktionieren einer Genossenschaft erfordert eine koordinierte Arbeit aller Entscheidungsgremien. Es ist wichtig zu wissen, dass jedes Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft einen Katalog von Rechten und Pflichten hat. Deren Umfang und Rechtsquellen werden wir im folgenden Artikel beschreiben.
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Quellen der Rechte und Pflichten eines Mitglieds einer Wohnungsbaugenossenschaft
Grundlage für die Rechte und Pflichten eines Mitglieds einer Wohnungsbaugenossenschaft sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2000 über Wohnungsbaugenossenschaften. Ein wichtiger Rechtsakt, der einen Katalog von Rechten und Pflichten vorschreibt, ist auch das Genossenschaftsgesetz vom 16. September 1982. Die in diesen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen bilden die Grundlage für die Begründung des Genossenschaftsstatus. Die Satzung ist ein zusätzlicher Rechtsakt, der die Aufgaben, die Organisationsstruktur und die Besonderheiten des Genossenschaftsbetriebs regelt. Zu beachten ist, dass alle Rechte und Pflichten eines Genossenschaftsmitglieds in den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt werden sollten.
Wer kann Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft werden
Die Antwort auf diese Frage ist in den Bestimmungen des Art. 3 des Gesetzes über Wohnungsbaugenossenschaften enthalten. Mitglied einer Genossenschaft kann eine natürliche Person sein, auch wenn sie nicht geschäftsfähig ist oder diese Tätigkeit eingeschränkt wäre. Mitglieder können auch juristische Personen sein. Allerdings mit der Maßgabe, dass sie kein genossenschaftliches, Mieterrecht auf eine Wohnung haben.
Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft kann jede Person sein, die:
- Sie hat ein genossenschaftliches Eigentumsrecht an Immobilien.
- Sie hat ein genossenschaftliches Mieterrecht an Immobilien.
Das Recht auf Mitgliedschaft in einer Wohnungsbaugenossenschaft hat auch der Ehegatte des Wohnungseigentümers.
Im Februar 2015 entschied das Verfassungsgericht, dass ein Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft keine Person sein kann, die kein Recht auf eine Wohnung hat.
Grundrechte eines Mitglieds einer Wohnungsbaugenossenschaft
Allen Mitgliedern der Genossenschaft stehen gleichberechtigte Rechte zu. Nachfolgend listen wir die wichtigsten davon auf:
Teilnahme an einer Mitgliederversammlung oder Mitgliederversammlungen einer Wohnungsbaugenossenschaft. Jedes Genossenschaftsmitglied soll persönlich teilnehmen (es sei denn, die Satzung sieht die Bestellung eines Stimmrechtsvertreters vor). Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme, unabhängig vom Wert der gehaltenen Genossenschaftsanteile. Ein Mitglied einer Genossenschaft kann Beschlussvorlagen und Ergänzungen zu bestehenden Beschlüssen einreichen. Er hat auch das Recht, die Organe der Genossenschaft zu wählen und gewählt zu werden.
Jedes Genossenschaftsmitglied hat zudem das Recht, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wobei die Zustimmung von mindestens 1/10 der Mitglieder erforderlich ist. Er kann in der Mitgliederversammlung die Prüfung von Anträgen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Genossenschaft verlangen.
Ein wichtiges Privileg ist auch die Möglichkeit, die in der Satzung beschriebenen Vorteile der Genossenschaft zu nutzen. Jedes Mitglied hat zudem das Recht, die Mitgliedschaft zu kündigen und Einsicht in die internen Unterlagen der Genossenschaft (Satzung, Lustrationsberichte, Jahresabschlüsse, mit Dritten abgeschlossene Verträge, Beschlüsse des Vorstandes der Genossenschaft etc.) zu nehmen.
Pflichten eines Genossenschaftsmitglieds
Die Hauptpflicht besteht darin, die in den Rechtsakten und der Satzung der Genossenschaft enthaltenen Rechte zu beachten. Jedes Mitglied soll sich um das Wohl der Genossenschaft kümmern und sie in die Lage versetzen, ihre satzungsmäßigen Aufgaben wahrzunehmen. Die Zahlung der Anmeldegebühr ist unabdingbar. Die Höhe variiert je nach Genossenschaft. Das Wohnungsbaugenossenschaftsgesetz sieht jedoch vor, dass der Höchstbetrag der Aufnahmegebühr den vom Arbeitsminister bekannt gegebenen Wert des niedrigsten Gehalts nicht überschreiten darf.
Wer ein genossenschaftliches Wohnrecht beantragt, muss einen Wohnbeitrag leisten. Ihre Höhe hängt von den Statussätzen ab.
Eine weitere Verpflichtung betrifft die rechtzeitige Deckung von Kosten, die entstehen durch:
- Betrieb der Räumlichkeiten (Müllabfuhr, Lieferung von Versorgungsunternehmen).
- Bedienung des gemeinsamen Teils der Immobilie (z.B. Treppenhausbeleuchtung)
- Betrieb von Liegenschaften im Besitz einer Genossenschaft (diese Kosten beinhalten die Instandhaltung von Plätzen oder eines Spielplatzes für Kinder).
Die Gebühren sollten pünktlich entrichtet werden und gelten auch für alle Vermieter, die nicht Mitglied der Wohnungsbaugesellschaft sind. Die Höhe der Gebühren ist für alle grundstücksberechtigten Personen (gleich ob Genossenschafter oder nicht) gleich.
Verpflichtung zur Bereitstellung der Räumlichkeiten
Jedes Mitglied der Genossenschaft und der Eigentümer der Räumlichkeiten ist verpflichtet, sein Eigentum in den in Art. 6 des Gesetzes über die Wohnungsgenossenschaften vorgesehenen Fällen zur Verfügung zu stellen. Zu den genannten Situationen gehören:
Panne, die Schaden verursacht oder wahrscheinlich Schaden anrichtet. In diesem Fall ist der Eigentümer verpflichtet, die Räumlichkeiten zur Beseitigung des Schadens (und nur für die Dauer der Reparatur) zur Verfügung zu stellen.
Nach vorheriger Absprache des Bereitstellungstermins der Räumlichkeiten bei:
- Regelmäßige Inspektionen des technischen Zustands der Räumlichkeiten.
- Festlegung des Umfangs der Arbeiten und deren Ausführung.
- Führen Sie eine technische Ad-hoc-Inspektion der Räumlichkeiten durch.
- Ersatzleistungen von Genossenschaften für Arbeiten, die dem Eigentümer der Räumlichkeiten obliegen (unabhängig davon, ob er Mitglied der Genossenschaft ist oder nicht).
Die Verpflichtung zur Bereitstellung der Räumlichkeiten umfasst auch die notwendige Renovierung, den Umbau oder die Modernisierung des Gebäudes durch die Genossenschaften.
Verpflichtung zum Verlassen des Geländes
Nach Ablauf des gesetzlichen Eigentums an der Wohnung ist der Bewohner (unabhängig davon, ob er Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft war) verpflichtet, diese zu verlassen. Die gesetzliche Frist für das Verlassen des Betriebsgeländes sollte in der Satzung der Genossenschaft festgelegt werden. Die Frist darf jedoch nach Art. 7 des Wohnungsgenossenschaftsgesetzes nicht kürzer als drei Monate sein. Die Genossenschaft muss keine Ersatzwohnung organisieren. Ihre einzige Verpflichtung besteht in der Begleichung mit einem Genossenschaftsmitglied, der Zahlung der Anmeldegebühr sowie der Begleichung aller ausstehenden Schulden.
Woran ist noch zu erinnern?
Die oben genannten Rechte und Pflichten eines Wohnungsgenossenschaftsmitglieds stellen keine vollständige Aufzählung dar. Einige Privilegien und Pflichten ergeben sich direkt aus der Satzung der Genossenschaft oder ihren internen Beschlüssen. Deshalb lohnt es sich, sich mit ihren Aufzeichnungen vertraut zu machen. Es sei auch daran erinnert, dass einige (insbesondere finanzielle) Verpflichtungen auch für alle Eigentümer der Räumlichkeiten gelten, die nicht Mitglied der Genossenschaft sind. Die Unkenntnis der von Genossenschaften auferlegten Verpflichtungen entbindet sie nicht von deren Erfüllung.