Bauantrag - Regeln, Dokumente, Ratschläge für Investoren

Wer sich schon einmal für den Hausbau interessiert hat, weiß, dass Bauarbeiten nicht damit beginnen, die sprichwörtliche Schaufel in den Boden zu stecken. Das Baurecht enthält detaillierte Vorgaben, welche Unterlagen vorab gesammelt werden müssen und welche Formalitäten vor Baubeginn erledigt werden müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar eine Baugenehmigung nicht erforderlich, da eine Bauanmeldung ausreicht. Auch eine solche vereinfachte Form bedeutet jedoch nicht die völlige Freiheit und die Möglichkeit einer unbefugten Konstruktion.

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Bauantrag mit Bauvorhaben

Einige Investitionen, die keine Baugenehmigung benötigen

In bestimmten Fällen reicht ein Bauantrag aus, ohne dass eine Genehmigung beantragt werden muss. Zu solchen Fällen gehört der Bau eines freistehenden Einfamilienhauses, dessen Wirkungsbereich sich vollständig auf einem Baugrundstück befindet. Dieses Konzept des Einflussbereichs bezieht sich hauptsächlich auf den Abstand zwischen den Wänden des Gebäudes und den Grenzen des Nachbargrundstücks, aber um mögliche Probleme in Zukunft zu vermeiden, ist es gut, die Situation von einem professionellen Unternehmen beurteilen zu lassen.

Das vereinfachte Bauanzeigeverfahren bedarf keiner behördlichen schriftlichen Bestätigung. Stellt das Amt keine Mängel in der Mitteilung fest, kann es diese durch die sogenannte stillschweigende Zustimmung annehmen oder innerhalb von 21 Tagen eine Bescheinigung über das Fehlen von Einspruchsgründen ausstellen. Auf jeden Fall sollte mit den Arbeiten nicht vor dieser offiziellen Frist begonnen werden, da wir es bei Einsprüchen mit Bauwillkür zu tun hätten. Ebenso kann ein zu spät erlassener Widerspruchsbescheid nach der 21-Tage-Frist als kein Widerspruch gewertet werden.

Gegen einen Widerspruchsbescheid gegen die Ausführung der in der Anzeige genannten Bauleistungen ist innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des Bescheides Widerspruch einzulegen. Das Woiwodschaftsamt ist die Berufungsinstanz gegen die Entscheidung des Starost- oder Stadtamtes mit Kreisrecht. Dagegen wird die Beschwerde beim Woiwodschaftsamt beim Hauptamt für Bauaufsicht eingereicht. In beiden Fällen werden die Beschwerdeunterlagen über das Amt eingereicht, das den Bescheid erlassen hat.

Dem Antrag auf Bauantrag beigefügte Unterlagen

Vor Beginn der Bauarbeiten ist in den Fällen, in denen keine Baugenehmigung erforderlich ist, ein Antrag auf Meldung der Bauarbeiten beim Kreis- oder Woiwodschaftsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  • Erklärung zum Nutzungsrecht an der Immobilie für Bauzwecke.
  • Bauprojekt, das zusätzliche Dokumente enthält, wie z Grundstücksentwicklungsprojekt. Es handelt sich um eine aktuelle Karte mit markierten Grundstücksgrenzen sowie Umriss und Lage vorhandener Objekte. Die Karte enthält auch Versorgungsunternehmen, Abwasserentsorgung, Kommunikation und Grünflächen. Der Bauentwurf beinhaltet auch Angaben zum Einflussbereich der Anlage. Übrigens, wenn dieser Bereich nicht mit dem Baugrundstück übereinstimmt, ist es notwendig, eine Baugenehmigung zu beantragen und den Bau nicht anzumelden.
  • Die Entscheidung über Entwicklungsbedingungen, die unter anderem festlegt, Art der Investition, Bedingungen für die Gestaltung der Raumordnung und Umweltschutz.
  • Nachweis über die Zahlung der Stempelsteuer.

Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit der Erklärung und teilt den möglichen Zeitpunkt der Mängelbeseitigung mit. Die Nichteinhaltung der angegebenen Frist führt zur Entscheidung, dem angemeldeten Bau zu widersprechen.

Bauantrag ohne Bauvorhaben

Anzeigepflichtige Objekte und Bauarbeiten ohne Bauplan

Ein kleines einstöckiges Nebengebäude, eine Plattform oder eine Terrasse können ohne Beantragung einer Genehmigung und Fertigstellung eines Bauentwurfs gebaut werden. Es genügt, die Baustelle vorab bei der zuständigen Stelle anzumelden. Zu diesen Einrichtungen zählen unter anderem:

  • Ablauflose Abwassertanks mit einem Fassungsvermögen von bis zu 10 m3.
  • Haushaltskläranlagen mit einer Kapazität von bis zu 7,50 m²3/ Tag.
  • Schuppen, Garagen und eingeschossige Nebengebäude mit einer Bebauungsfläche von bis zu 35 m²2. Die Anzahl solcher Objekte auf dem Grundstück darf 2 pro 500 m² nicht überschreiten2 Oberfläche.
  • Veranden und Wintergärten mit einer bebauten Fläche von bis zu 35 m²2.
  • Einstöckige Gebäude für saisonale Erholung. Die Baufläche sollte 35 m² nicht überschreiten2.
  • Reihenhausterrassen mit einer Baufläche von über 35 m²2.
  • Zäune über 2,20 m.
  • Anlagen für die landwirtschaftliche Produktion wie Gülleplatten oder geschlossene Gülletanks.

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Mit dem Bauantrag eingereichte Unterlagen

Obwohl der Bau einiger Anlagen keine Erstellung eines Bauplans erfordert, muss der Bauanmeldung unter anderem beigefügt werden:

  • Erklärung zum Nutzungsrecht an der Immobilie für Bauzwecke.
  • Skizzen und Zeichnungen.
  • Grundstücksentwicklungsprojekt.
  • Bestätigung der Zahlung der Stempelsteuer.

Die Geschäftsstelle hat wie immer 21 Tage Zeit, um Ihren Antrag zu bearbeiten. Nach diesem Datum gilt das Fehlen einer Entscheidung über die Ablehnung des Antrags als stillschweigende Zustimmung zum angemeldeten Bau. Um nicht dem Vorwurf der unerlaubten Bauausführung ausgesetzt zu sein, ist es unbedingt erforderlich, bis zum Ende der Frist von Baubeginn abzusehen. Stellt das Amt Mängel im Antrag fest, sind diese fristgerecht zu ergänzen.

Ohne Baugenehmigung und ohne Benachrichtigung

Die derzeit geltenden Vorschriften in der Fassung des Gesetzes vom 13. Februar 2022 zur Änderung des Baugesetzes und einiger anderer Gesetze sehen in Art. 29.2 dieses Gesetzes Fälle vor, in denen ein Antrag auf eine Baugenehmigung oder sogar eine Baubenachrichtigung ist nicht erforderlich. Zu diesen Einrichtungen zählen unter anderem:

  • Objekte im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Produktion und Wirtschaftsgebäude innerhalb des Habitats. Dabei handelt es sich hauptsächlich um eingeschossige Nebengebäude mit einer Fläche von bis zu 35 m²2.
  • Freistehende Pavillons mit einer Baufläche von bis zu 35 m²2 und Unterstände bis 50 m²2.
  • Zäune bis 2,20 m hoch.
  • Terrestrische Hausterrassen mit einer Entwicklungsfläche von bis zu 35 m²2.
  • Teiche und Wasserspeicher mit einer Fläche von bis zu 1000 m²2 und Tiefen von bis zu 3 m, vollständig auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.
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